1. Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Kunde
beim Unternehmer einen Container zur Abfallbeseitigung-/verwertung oder Sammlung
von Abfall-/ reststoffen bestellt.
2. Der Vertrag betrifft die
Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Reststoffen, die
Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit oder die
Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder
vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
3. Die anzufahrende Abladestelle
(Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage. Sammelstelle oder dergleichen)
bestimmt der Unternehmer, es sei denn, der Kunde bestimmt die anzufahrende
Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung
entstehenden Folgerungen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat den
Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüche Dritter auf Verlangen
unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende
Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
4.
Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, sich den
Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
5. Angaben des
Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur
Näherungswerte, aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine
Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
1. Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten
Aufstellplatz für den Container bereit zustellen. Er hat auch für die
notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und
Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung
erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und
Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit
schweren LKW vorbereitet ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am
Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder
Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.
1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen
Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers
gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen
Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche weitergehende
Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist
ausschließlich der Kunde verantwortlich.
2. Bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsflächen ist eine Genehmigung der Ordnungsbehörde erforderlich. Diese hat
der Kunde einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung
ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Kunde zu
tragen.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers haftet
ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen
Dritter freizuhalten. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellgenehmigung nach
Nummer 2, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung
übernommen.
4. Besorgt der Unternehmer die Sicherung des Containers gem.
Nr.1 oder die behördliche Genehmigung Nr. 2, so erhält er hierfür angemessene
Vergütung. § 5
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes
und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes befüllt werden. Für Kosten und
Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der
Kunde.
2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung
genannten Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf
Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten
Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der
Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer
berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen
zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer
zu ersetzen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen
gefährliche Abfälle in den Container eingefüllt werden. Als solches gelten die
in der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführten Abfälle.
3. Der Kunde
ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der
Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen
des Kunden durch Dritte geschieht.
4. Für Schäden und Kosten, die durch
die Nichtbeachtung der Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der
Kunde.
1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer bei
Abholung des Containers die vollständige ausgefüllten Beförderungs-und
Begleitpapiere gemäß der Nachweisverordnung und § 43 KrW-/AbfG zu übergeben.
2. Ist der Kunde nicht in der Lage, die in Nr. 1 genannten Papiere dem
Unternehmer zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere
selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Für die Beschaffung
und Ausfüllung der unter Nummer 1 genannten Formulare / Nachweise erhält der
Unternehmer eine angemessene Vergütung,
4. Im Falle des Rücktritts vom
Vertrag hat der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich des
Aufwandes je ersparten Fahrkilometer. Der Kunde ist verpflichtet, den Container
unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung
nicht nach, kann der Unternehmer die Entleerung auf Kosten des Kunden vornehmen
lassen.
1. Für Schäden am Container und eventuell
bereitgestellter Beleuchtung, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur
Abholung entstehen, haftet der Kunde auch soweit ihn an der Entstehung des
Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht
festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers
oder der Beleuchtung in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen
des Kunden oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des
Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der
Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer
angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese
Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4.
Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen
entstehen, für die diese Bestimmungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis
des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage
der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem
Vorsatz gleichstehenden Verschulden, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen
Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den
Unternehmer.
1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit
nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und
das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An-und
Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten
hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe des
Stundensatzes der Kostenstelle 2 der kostenorientierten unverbindlichen
Richtsatztabellen (KURT) zu zahlen.
2. Die Mietdauer wird bei Bestellung
des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach
3 Tage die Rückgabe des Containers verlangen.
3. Wird aus Gründen, die
der Kunde zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung
die 3-Tage-Frist überschritten, so kann der Unternehmer für jeden Kalendertag
über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung
berechnen.
4. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen
(z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung
etwaiger Genehmigungen (und Erlaubnisse (vgl. § 4 Nr. 2) entstehen, sind in dem
vereinbarten Entgeld nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Die vereinbarten Preise und Vergütungen sind Nettopreise. die jeweils
derzeit gültige Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.
1. Rechnung des Unternehmers sind sofort ohne
Abzug zu zahlen.
2. Bei Verzug des Kunden mit der Bezahlung der Rechnung
ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Fällt dieser Leitzins fort,
tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende
Ersatzleitzins.
3. Ein Aufrechnungs-oder Zurückhaltungsrecht gegen
fällige Forderungen des Unternehmers stehen dem Kunden nur zu, soweit es sich um
unstreitige oder rechtskräftige festgestellte Gegenforderungen handelt.
4. Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zur Höhe des
voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den
angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag
fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner der Sitz des Unternehmers, soweit der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für andere Kunden ist dieser Gerichtsstand maßgebend, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Inland in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die
Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen
Teile, Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen gewollten Ergebnis am
nächsten kommt.
Stand Aug. 2008