• Henneberger - Der Entsorger mit Containerdienst

    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Henneberger GmbH

§1 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Kunde beim Unternehmer einen Container zur Abfallbeseitigung-/verwertung oder Sammlung von Abfall-/ reststoffen bestellt.

2. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Reststoffen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit oder die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.

3. Die anzufahrende Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage. Sammelstelle oder dergleichen) bestimmt der Unternehmer, es sei denn, der Kunde bestimmt die anzufahrende Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüche Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.

4. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

5. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte, aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§3 Zufahrten und Aufstellplatz

1. Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.

§4 Sicherung des Containers

1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

2. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen ist eine Genehmigung der Ordnungsbehörde erforderlich. Diese hat der Kunde einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Kunde zu tragen.

3. Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellgenehmigung nach Nummer 2, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.

4. Besorgt der Unternehmer die Sicherung des Containers gem. Nr.1 oder die behördliche Genehmigung Nr. 2, so erhält er hierfür angemessene Vergütung. § 5

§5 Beladung des Containers

1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.

2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche Abfälle in den Container eingefüllt werden. Als solches gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführten Abfälle.

3. Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.

4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Kunde.

§6 Entsorgungsnachweis , Begleit-/ Übernahmescheine

1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer bei Abholung des Containers die vollständige ausgefüllten Beförderungs-und Begleitpapiere gemäß der Nachweisverordnung und § 43 KrW-/AbfG zu übergeben.

2. Ist der Kunde nicht in der Lage, die in Nr. 1 genannten Papiere dem Unternehmer zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Für die Beschaffung und Ausfüllung der unter Nummer 1 genannten Formulare / Nachweise erhält der Unternehmer eine angemessene Vergütung,

4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich des Aufwandes je ersparten Fahrkilometer. Der Kunde ist verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unternehmer die Entleerung auf Kosten des Kunden vornehmen lassen.

§7 Schadenersatz

1. Für Schäden am Container und eventuell bereitgestellter Beleuchtung, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers oder der Beleuchtung in diesem Zeitraum.

2. Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.

3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.

4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bestimmungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.

§8 Vergütung

1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An-und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe des Stundensatzes der Kostenstelle 2 der kostenorientierten unverbindlichen Richtsatztabellen (KURT) zu zahlen.

2. Die Mietdauer wird bei Bestellung des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach 3 Tage die Rückgabe des Containers verlangen.

3. Wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 3-Tage-Frist überschritten, so kann der Unternehmer für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen.

4. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen (und Erlaubnisse (vgl. § 4 Nr. 2) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgeld nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise und Vergütungen sind Nettopreise. die jeweils derzeit gültige Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.

§9 Fälligkeit der Rechnung

1. Rechnung des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.

2. Bei Verzug des Kunden mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.

3. Ein Aufrechnungs-oder Zurückhaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers stehen dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftige festgestellte Gegenforderungen handelt.

4. Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.

§10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner der Sitz des Unternehmers, soweit der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für andere Kunden ist dieser Gerichtsstand maßgebend, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Inland in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.

§11 Salvatorische Klausel

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile, Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen gewollten Ergebnis am nächsten kommt.

Stand Aug. 2008

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